Informationen zum neuen Energiepass
Am 1. Oktober 2007 ist die neue Energie-Einsparverordnung (EnEV 2007) in Kraft getreten. Ihr wichtigster Bestandteil ist die verbindliche Einführung von bundesweit einheitlichen Energieausweisen für Bestandsgebäude, wie sie für Neubauten bereits seit 2002 Pflicht sind. Künftig müssen also Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen oder neu vermieten, dem Käufer oder Mieter auf Anforderung einen Energieausweis vorlegen.
Ab wann ist welcher Ausweis vorgeschrieben?
Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing ist dem Käufer, Mieter oder Leasingnehmer der Energiepass „zugänglich zu machen“. Der Verkäufer oder Vermieter muss nicht von sich aus einen Energiepass vorlegen, sondern nur auf Verlangen. Dann allerdings „unverzüglich“. Neue Mieter haben das Recht, eine Kopie des Energieausweises zu erhalten.
Neubau: bedarfsorientierter Energieausweis ab sofort
- Häuser nach umfassender Sanierung (mehr als 50 Prozent der Gebäudehülle wurde verändert) und/oder Modernisierung mit öffentlichen Mitteln: bedarfsorientierter Energieausweis ab sofort
- Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1965 errichtet wurden: bedarfsorientierter Energieausweis ab 1. Juli 2008
- Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die nach 1965 bis Ende 1977 errichtet wurden: bedarfsorientierter Energieausweis ab 1. Januar 2009
- Häuser, die nach 1978 errichtet wurden oder die mehr als vier Wohnungen haben: Generelle Wahlfreiheit zwischen bedarfsorientiertem und verbrauchsorientiertem Energieausweis
Wie gesagt: Diese Regeln gelten nur bei einer Neuvermietung, Neuverpachtung, Leasing und Verkauf.
Wer stellt einen Energiepass aus
Es gelten ausführliche Bestimmungen für die Qualifikation und Fortbildung der Experten, die einen Energiepass erstellen dürfen. Infrage kommen zum Beispiel Architekten, Innenarchitekten, Bauingenieure, Bautechniker, Gebäudeenergieberater im Handwerk und ausgebildete Energieberater – aber auch Schornsteinfeger, Maschinenbauer oder Elektrotechniker, die eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. Kunden der Elbe-Haus® GmbH erhalten den Energiepass bei der Übergabe ihres Eigenheims.
Was ist ein bedarfsorientierter Pass
Neutraler, weil anhand technischer Daten ermittelt, ist die bedarfsorientierte Berechnung. Sie geht vom baulichen Zustand des Hauses und der Haustechnik aus und erlaubt einen guten Vergleich zwischen verschiedenen Gebäuden. Mieter sollten nach dieser Ausweisvariante fragen.
Wie zuverlässig sind die Angaben im Pass
Alle Berechnungen sollen nach einem festgelegten Verfahren erfolgen, das der Verordnung beigefügt ist. Tests haben aber ergeben, dass verschiedene Berater für ein und dasselbe Haus sehr unterschiedliche Ergebnisse ermittelt haben.
Je qualifizierter der Experte, umso näher kommen die Angaben im Pass dem tatsächlichen Verbrauch. Eigentümer sollten sich vom potenziellen Aussteller Referenzen und Eignungsnachweise wie Pflichtfortbildungen und so genannte Bauvorlageberechtigungen geben lassen und diese auch nachprüfen. Immerhin ist der Energiepass ein wichtiges Argument bei Verkauf und Vermietung.
Was kostet der Energiepass
Die Kosten handeln Eigentümer und Berater frei aus. Für den bedarfsorientierten Pass beträgt das Honorar etwa 200 bis 300 Euro, bei großen Gebäuden auch mehr. Stellt der Hauseigentümer die Daten selbst zusammen, zahlt er rund 150 bis 200 Euro. Die anhand der Verbrauchswerte berechnete Variante ist günstiger.
Der Energiepass gilt zehn Jahre und für alle Wohnungen eines Hauses. Der Eigentümer darf die Kosten für den Energiepass nicht auf die Mieter umlegen.
Was muss ein gültiger Energiepass enthalten
Dem Energieausweis müssen zum einen individuelle Empfehlungen zur Modernisierung beigefügt werden – egal, ob er auf gemessenen Verbrauchswerten oder dem rechnerischen Energiebedarf beruht. Dazu sollte der Aussteller die vorhandene Heiztechnik und die Qualität von Wänden und Fenstern vor Ort prüfen. Fehlen die Sanierungstipps, ist der Energieausweis ungültig. Eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Aussteller zum Ausschluss der Empfehlungen ist nicht zulässig.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) bezuschusst die Beratung: für Ein- und Zweifamilienhäuser mit 175 Euro, für Mehrfamilienhäuser mit 250 Euro.
Worauf muss man achten
Die Vorlage eines nicht vollständigen Ausweises kann mit Bußgeldern von bis zu 15 000 Euro geahndet werden.


